TSV Altingen
TSV Altingen e.V. ...alles andere als alt!
Die Satzung des TSV-Altingen

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Altingen e.V. gegr. 1921. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tübingen, Registergericht eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Altingen, Landkreis Tübingen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der Kultur und Brauchtum. Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch die körperliche Ertüchtigung und kulturelle / brauchtümliche Aufführungen seiner Mitglieder. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der in dieser Satzung festgelegte Zweck des Vereins wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen sowie durch Kulturelle Veranstaltungen verwirklicht.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins laut § 2 entsprechen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V., dessen Satzung er anerkennt. Der Verein unterwirft sich den Satzungsbestimmungen und Ordnungen (Satzungen, Rechtsordnung, Spielordnung, Disziplinarordnung) des WLSB und seiner Verbände, insbesondere hinsichtlich seiner Einzelmitglieder.

§ 5 Mitgliedschaft

Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden. Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Genehmigung der gesetzlichen Vertreter. Stimmberechtigt sind nur volljährige Mitglieder. Angehörige des Vereins im Alter von 12 bis 18 Jahren gelten als Jugendliche, die unter 12 Jahre alten Angehörigen des Vereins gelten als Kinder. Der Vorstand entscheidet nach Erhalt eines schriftlichen Aufnahmeantrages über die Mitgliedschaft. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, der antragstellenden Person die Gründe der Ablehnung mitzuteilen. Mit der Aufnahme unterwirft sich das Mitglied den Satzungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss aus dem Verein, oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit bei einer juristischen Person. Der freiwillige Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied erfolgen und ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist zulässig. Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn hierfür einer der folgenden Gründe vorliegt und durch den Vorstand festgestellt wird:
a) bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen,
b) bei grobem Verstoß gegen den Satzungsinhalt,
c) bei unfairem oder unsportlichen Verhalten gegenüber anderen Vereinsmitgliedern,
d) wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung von 2 Wochen seitens des Vorstands Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschuss ist dem betroffenen Mitglied unter Angabe einer Begründung durch eingeschriebenen Brief schriftlich mitzuteilen.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Hauptversammlung festgesetzt. Dabei wird ein entsprechender Änderungsvorschlag des erweiterten Vorstands über die Höhe des Mitgliedsbeitrages der Hauptversammlung zur Abstimmung vorgelegt. Die Hauptversammlung entscheidet durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden wahlberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Vorschlag des Vorstands als angenommen. Weitere Regelungen bezüglich des Mitgliederbeitrages sind in der Beitragsordnung festgelegt. Über den Inhalt der Beitragsordnung entscheidet der erweiterte Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Die Beitragsordnung ist Bestandteil der Satzung.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand
b) der erweiterte Vorstand
c) die Mitgliederversammlung (Hauptversammlung)

§ 9 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer

Der 1. oder 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zu den Aufgaben des Vorstands zählen insbesondere:
- die Vorbereitung zur Einberufung der Mitgliederversammlungen, sowie die Aufstellung der Tagesordnung.
- Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplanes
- Erstellung des Jahresberichts
- Vorlage der Jahresplanung

§ 10 Der erweiterte Vorstand

Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) dem Vorstand gemäß § 9
b) den Spartenleitern
c) den 4 Beisitzern
Der erweiterte Vorstand beschließt insbesondere
- den Vorschlag zur Änderung des Mitgliederbeitrages zur Vorlage und Abstimmung durch die Mitgliederversammlung.
- Änderungen der dieser Satzung beigefügten Vereinsordnungen.
- die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
- über Angelegenheiten bezüglich der Mitgliedschaft.
Scheidet während des Geschäftsjahres ein Mitglied des erweiterten Vorstands aus, dann kann der verbleibende erweiterte Vorstand ein anderes Vereinsmitglied in den erweiterten Vorstand wählen.

§ 11 Wahl der Vorstandsmitglieder

Mitglieder der Vorstandschaft (=erweiterter Vorstand) werden von der jährlich stattfindenden Mitgliederhauptversammlung gewählt. Vorstandsmitglied können nur Mitglieder des Vereins werden. Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Bei Neuwahlen kann höchstens die Hälfte des erweiterten Vorstands durch neu zu wählende Mitglieder ersetzt werden. Der/die 1. und 2. Vorsitzende können nicht gleichzeitig ersetzt werden.

§ 12 Sitzungen des Vorstands

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand beschließt in Sitzungen, die durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n einberufen werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. Vorstand und erweiterter Vorstand sind beschlussfähig wenn mindestens 2/3 der jeweils zugeordneten Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, soweit durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der/die 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die 2. Vorsitzende.

§ 13 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands und des erweiterten Vorstands. Die Wahlen haben in Einzelwahlgängen zu erfolgen.
b) Wahl der Kassenprüfer.
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung.
-d) Beschlussfassung über die Höhe des Mitgliederbeitrages.

Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens 1 mal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand einberufen. Der Termin für eine Mitgliederversammlung ist mindestens 3 Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung öffentlich bekannt zu geben. Jedes Mitglied kann Ergänzungen zur Tagesordnung beantragen. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn er dem Vorstand 2 Wochen vor dem angesetzten Versammlungstermin schriftlich vorliegt. Ergänzungen zur Tagesordnung sind der Versammlung bekannt zu geben. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn 1/3 aller wahlberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich verlangt. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Vereinsauflösung bedürfen einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Maßgebend sind hierbei die abgegebenen gültigen Stimmen. Über den Verlauf einer Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter/in und vom Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 14 Kassenprüfung

Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer/innen überwachen die Kassengeschäfte des Vereins. Eine Überprüfung der Kasse hat mindestens 1 mal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung ist bei der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 15 Vereinsjugend

In der Vereinsjugend sind Kinder und Jugendliche, die im Verein gemeldet sind, organisiert. Die Vereinsjugend arbeitet gemäß der Vereinsjugendordnung. Die Vereinsjugend ist die Jugendorganisation der Vereins. Für die Genehmigung der Jugendordnung bzw. deren Änderung ist der erweiterte Vorstand des Vereins zuständig. Der/die Vereinsjugendleiter /-in wird nicht von der Mitgliederversammlung gewählt, sondern von ihr bestätigt. Wird von der Jugendvollversammlung kein Vereinsjugendleiter gewählt, wird dieser vom erweiterten Vorstand kommissarisch eingesetzt.

§ 16 Auflösung des Vereins

a) Zur Auflösung des Vereins muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Auflösung muss eine 3/4 Mehrheit der anwesenden, wahlberechtigten Mitglieder zustimmen.
b) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet ist, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist hierzu das Finanzamt zu hören.
c) Trifft Absatz b) nicht zu, fällt mit der Auflösung des Vereins das Vermögen an den Ortsteil Altingen zurück, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.
d) Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist von der Mitgliederversammlung ein Liquidator durch eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder einzusetzen. Falls durch die Mitgliederversammlung die Einsetzung eines Liquidators nicht zustande kommt, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren.

Vorstehende Satzung wurde in das Vereinsregister von Tübingen eingetragen.