Beitragsordnung
Die vorliegende Beitragsordnung wurde gemäß § 7 der Satzung des Turn –
und Sportvereins Altingen im Rahmen einer Vorstandssitzung am 8.03.2010
geändert und in der Generalversammlung am 20.03.2010 genehmigt.
§ 1
Diese Beitragsordnung tritt erstmalig für das Geschäftsjahr 2004 in Kraft.
Änderungen der Beitragshöhe müssen von der Hauptversammlung mit
einfacher Mehrheit beschlossen werden. ( siehe Satzung § 7 )
Sonstige Änderungen der Beitragsordnung beschließt der erweiterte Vorstand.
§ 2
Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, sind
verpflichtet, den Beitrag im ersten Quartal eines Kalenderjahres im Voraus zu
entrichten.
§ 3
Der Beitrag wird einmal pro Kalenderjahr erhoben.
Durch schriftlichen Antrag beim Vorstand kann im Einzelfall eine hiervon
abweichende Zahlungsreglung vereinbart werden.
§ 4
Jahresbeitragshöhe:
Die von der Jahreshauptversammlung 2002 festgesetzten und somit derzeit
gültigen Jahresbeiträge sind:
a.) Mitgliederbeitrag ab 18 Jahre 60,00 €
b.) Familienbeitrag (siehe § 5 ) 120,00 €
c.) Kinder / Jugendliche 37.50 €
d.)
Jugendlichen, die über 18 Jahre sind kann nach Vorlage einer
Schulbescheinigung beim Kassier nach Einzug des Beitrags ein
Betrag von 22,50 € der zurückbezahlt werden.
Stichtag ist jeweils der 1. Juli eines Kalenderjahres.
e.)
Kurzzeitmitgliedschaft
2 – 3 Monate= 40 % vom aktuellen Jahresbeitrag (z.Z. = ~ 24 €)
4 – 6 Monate = 60 % vom aktuellen Jahresbeitrag (z.Z.= ~ 36 €)
Dieser Beitrag muss bar und auf volle Euro gerundet an den
Abteilungsleiter entrichtet werden.
§ 5
Familienbeitrag
a.)
Der Familienbeitrag ist nur zulässig für eine Person, die in einer
ständigen häuslichen Gemeinschaft zusammenlebt. Sie muss die
gleiche Anschrift haben.
b.)
Der Familienbeitrag ist beim Vorstand durch ein volljähriges
Familienmitglied schriftlich zu beantragen.
c.)
In den Familienbeitrag können höchstens zwei erwachsene
Familienmitglieder eingeschlossen werden.
Die Anzahl der eingeschlossenen Kinder und Jugendliche einer Familie
ist unbegrenzt.
d.)
Die im Antrag für Familienbeitrag gemeldeten Personen erhalten bei
Annahme des Antrags den Status eines ordentlichen Vereinsmitglieds
gemäß der Vereinssatzung.
§ 6
Befreiung der Beitragspflicht:
a.)
Ehrenmitglieder, Ehrenvorstand und Kinder unter 6 Jahren sind von der
Beitragspflicht befreit.
b.)
Auf schriftlichen Antrag können folgende Gruppen von der
Beitragspflicht ganz oder teilweise für ein Geschäftsjahr ganz oder
teilweise befreit werden:
1.
Mitglieder die ihren Wehrdienst absolvieren.
2.
Mitglieder die Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe empfangen.
3.
Mitglieder die in soziale Not geraten sind.
4.
Auszubildende, Schüler und Studenten die ihren eigenen Haushalt
bestreiten.
5. Behinderte.
Über den gestellten Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand.
§ 7
Bei Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist für Mitgliedsbeiträge wird eine
Mahngebühr von 3.00 € erhoben.
Die von der Bank erhobene Gebühr für falsch angegebene Konten wird von
dem betreffenden Mitglied zurückgefordert und ist von diesem zu entrichten.
§ 8
Ab dem Kalenderjahr 2003 gelten die in der außerordentlichen
Mitgliederversammlung vom 12.01.03 festgelegten Bestimmungen zur
Abführung der Anteile aus den Mitgliederbeiträgen an die Sparten.
( siehe Dokument: Vereinsorganisation.)
Ammerbuch, den 8. März 2010
Änderung betrifft §4 Jahresbeitrag. Neuaufnahme von Punkt e.)
Für die Vorstandschaft
Matthias Vollmer
2. Vorsitzender TSV Altingen e.V. gegr. 1921
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