TSV Altingen
TSV Altingen e.V. ...alles andere als alt!
Beitragsordnung

Die vorliegende Beitragsordnung wurde gemäß § 7 der Satzung des Turn – und Sportvereins Altingen im Rahmen einer Vorstandssitzung am 8.03.2010 geändert und in der Generalversammlung am 20.03.2010 genehmigt.

§ 1

Diese Beitragsordnung tritt erstmalig für das Geschäftsjahr 2004 in Kraft. Änderungen der Beitragshöhe müssen von der Hauptversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. ( siehe Satzung § 7 ) Sonstige Änderungen der Beitragsordnung beschließt der erweiterte Vorstand.

§ 2

Mitglieder, die nicht am Lastschrifteinzugsverfahren teilnehmen, sind verpflichtet, den Beitrag im ersten Quartal eines Kalenderjahres im Voraus zu entrichten.

§ 3

Der Beitrag wird einmal pro Kalenderjahr erhoben. Durch schriftlichen Antrag beim Vorstand kann im Einzelfall eine hiervon abweichende Zahlungsreglung vereinbart werden.

§ 4

Jahresbeitragshöhe:

Die von der Jahreshauptversammlung 2002 festgesetzten und somit derzeit gültigen Jahresbeiträge sind:

a.) Mitgliederbeitrag ab 18 Jahre 60,00 €
b.) Familienbeitrag (siehe § 5 ) 120,00 €
c.) Kinder / Jugendliche 37.50 €


d.) Jugendlichen, die über 18 Jahre sind kann nach Vorlage einer Schulbescheinigung beim Kassier nach Einzug des Beitrags ein Betrag von 22,50 € der zurückbezahlt werden. Stichtag ist jeweils der 1. Juli eines Kalenderjahres.
e.) Kurzzeitmitgliedschaft
2 – 3 Monate= 40 % vom aktuellen Jahresbeitrag (z.Z. = ~ 24 €)
4 – 6 Monate = 60 % vom aktuellen Jahresbeitrag (z.Z.= ~ 36 €)
Dieser Beitrag muss bar und auf volle Euro gerundet an den Abteilungsleiter entrichtet werden.

§ 5

Familienbeitrag

a.) Der Familienbeitrag ist nur zulässig für eine Person, die in einer ständigen häuslichen Gemeinschaft zusammenlebt. Sie muss die gleiche Anschrift haben.
b.) Der Familienbeitrag ist beim Vorstand durch ein volljähriges Familienmitglied schriftlich zu beantragen.
c.) In den Familienbeitrag können höchstens zwei erwachsene Familienmitglieder eingeschlossen werden. Die Anzahl der eingeschlossenen Kinder und Jugendliche einer Familie ist unbegrenzt.
d.) Die im Antrag für Familienbeitrag gemeldeten Personen erhalten bei Annahme des Antrags den Status eines ordentlichen Vereinsmitglieds gemäß der Vereinssatzung.

§ 6

Befreiung der Beitragspflicht:

a.) Ehrenmitglieder, Ehrenvorstand und Kinder unter 6 Jahren sind von der Beitragspflicht befreit.
b.) Auf schriftlichen Antrag können folgende Gruppen von der Beitragspflicht ganz oder teilweise für ein Geschäftsjahr ganz oder teilweise befreit werden:
1. Mitglieder die ihren Wehrdienst absolvieren.
2. Mitglieder die Sozialhilfe oder Arbeitslosenhilfe empfangen.
3. Mitglieder die in soziale Not geraten sind.
4. Auszubildende, Schüler und Studenten die ihren eigenen Haushalt bestreiten.
5. Behinderte.

Über den gestellten Antrag entscheidet der erweiterte Vorstand.

§ 7

Bei Nichteinhaltung einer Zahlungsfrist für Mitgliedsbeiträge wird eine Mahngebühr von 3.00 € erhoben. Die von der Bank erhobene Gebühr für falsch angegebene Konten wird von dem betreffenden Mitglied zurückgefordert und ist von diesem zu entrichten.

§ 8

Ab dem Kalenderjahr 2003 gelten die in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.01.03 festgelegten Bestimmungen zur Abführung der Anteile aus den Mitgliederbeiträgen an die Sparten. ( siehe Dokument: Vereinsorganisation.)

Ammerbuch, den 8. März 2010

Änderung betrifft §4 Jahresbeitrag. Neuaufnahme von Punkt e.)

Für die Vorstandschaft

Matthias Vollmer

2. Vorsitzender TSV Altingen e.V. gegr. 1921


Aufnahmeantrag
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